06.12.2012, 18:37
mvm schrieb:Im Zweifelsfall hat Jürgen das Hausrecht und wenn er darum bittet, etwas zu entfernen, muß das gemacht werden.
Wenn ein an sich urhebergeschütztes Werk sich als Beiwerk auf einem Foto befindet, sollte es kein Problem sein, dieses zu veröffentlichen. Anders sieht es aus, wenn man dieses formatfüllend als Hauptsache fotografiert. Aber auch ich bin kein Anwalt. Ich hätte aber keinerlei Bedenken, ein Samsungtablett, auf dessen Bildschirm eine Werbung für ein iPad abgebildet ist, zu fotografieren und zu veröffentlichen. Ich hätte keine Probleme, eine Postkarte zu fotografieren und sie auf ebay zum Verkauf anzubieten. Ich hätte keine Probleme, ein Porträt von einer Person zu veröffentlichen, die vor einer Plakatwand steht.
Die Postkarte zu fotografieren und in ein eigenes Kunstwerk einzubauen ist aber ein Problem. Ich würde auch nicht ein Foto/Scan der Karte auf eine Webseite stellen.
Also was ich hier schreibe, hat keine Rechtsverbindlichkeit. Aber man kann auch alles übertreiben.
Ich verstehe Dich und was Du schreibst ja. Aber der letzte Satz in Deinem Posting kann schon teuer werden. Und ich möchte einfach vermeiden, dass andere auf meine Kosten reich werden...