01.04.2013, 22:26
Es geht mich zwar nichts an, aber ich finde, da bewegt sich jemand auf ziemlich dünnem Eis. Denn:
Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. BDSG §13 (1)
Daneben gilt:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. ... BDSG §3a
Nur so als gut gemeinter Tipp - ich würde da dringend was ändern.
Schönen Gruß,
Karsten
Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. BDSG §13 (1)
Daneben gilt:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. ... BDSG §3a
Nur so als gut gemeinter Tipp - ich würde da dringend was ändern.
Schönen Gruß,
Karsten