08.11.2015, 15:12
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Schon das Aufsuchen und das Nachstellen mit der Kamera kann als Wilderei betrachtet werden, je nach geltendem Landeswaldgesetz und Betretungsrecht abseits der Wege mindestens eine OWI sein.
Der Herr von und zu ist sicher 'ne ganz spezielle Nummer, der hat Streit vielen sehr vielen.
Aber völlig unabhängig davon und ob man Jäger auf dem Ansitz stört oder nicht, ist das Aufsuchen und Stören von Wild abseits von Wegen keine gute Tat.
Völlig unabhängig von der Unterstellung, man wolle generell das Betreten des Waldes verbieten.
Ob man sich unangemeldet abseits der Wege in die Brunfteinstände pirschen muss? Nein. Gerade zur Jagdzeit wäre Fragen/ Anmelden klug.
http://www.mittelhessen.de/lokales/regio...80993.html
Aus dem Artikel wird etwas klarer, dass die UJB durchaus Anlass zu Ermittlungen hat, und sei es, um deutlich zu machen, dass Betretungsrecht auch mit Verantwortung und Denken verbunden ist.
Das ist ja wohl das Allerletzte!
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Schon das Aufsuchen und das Nachstellen mit der Kamera kann als Wilderei betrachtet werden, je nach geltendem Landeswaldgesetz und Betretungsrecht abseits der Wege mindestens eine OWI sein.
Der Herr von und zu ist sicher 'ne ganz spezielle Nummer, der hat Streit vielen sehr vielen.
Aber völlig unabhängig davon und ob man Jäger auf dem Ansitz stört oder nicht, ist das Aufsuchen und Stören von Wild abseits von Wegen keine gute Tat.
Völlig unabhängig von der Unterstellung, man wolle generell das Betreten des Waldes verbieten.
Ob man sich unangemeldet abseits der Wege in die Brunfteinstände pirschen muss? Nein. Gerade zur Jagdzeit wäre Fragen/ Anmelden klug.
http://www.mittelhessen.de/lokales/regio...80993.html
Aus dem Artikel wird etwas klarer, dass die UJB durchaus Anlass zu Ermittlungen hat, und sei es, um deutlich zu machen, dass Betretungsrecht auch mit Verantwortung und Denken verbunden ist.
"Pedro schrieb:Passt im Wald ein bisschen auf. Immerhin ist der Gegner bewaffnetUnterstellst Du damit pauschal allen Jägern die Absicht und Nähe zu vorsätzlicher Körperverletzung oder gar vorsätzlicher Tötung?
Das ist ja wohl das Allerletzte!