30.12.2006, 17:50
Hulot schrieb:Wenn die Domain bisher mehr oder weniger nicht genutzt wurde, haben "die" etwas bessere Karten. Guckst Du hier!
und weiter unten in dem Artikel heißt es :
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig geworden. Aufgrund der existentiellen Bedeutung dieser Entscheidung für große Teile des Domainportfolios der Beklagten, haben diese Revision zum BGH eingelegt.
und auf Markenservice .net steht:
UDRP-Rechtssprechung einiger Panels der WIPO (World Intellectual Property Organisation in Genf) , die in solchen Fällen zunächst den Nachweis der bösen Absicht des Domainregistrars durch den Kläger verlangten, entschied das Landgericht Düsseldorf im Februar 2003 (rechtskräftig) in der Entscheidung bigben.de konträr. Es stellte im wesentlichen fest, dass die Nichtbenutzung einer Domain regelmäßig kein durch Markenschutz - Recht bewertbares Fehlverhalten darstelle. Wenn und soweit unter einer Domain keine Produkte angeboten werden, die einen Kollisionsfall um Markenschutz - Rechte begründen, sei jede andere Benutzung zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Der Inhaber eines Markenschutz - Rechts im weitem Sinne kann grundsätzlich nicht gegen den Bestand einer Domain als solche, die vor Entstehung des Markenschutz - Rechts registriert worden sei vorgehen, da bei der Registrierung der Domain als solche im Zeitpunkt der Registrierung keine Beeinträchtigung des Markenschutz - Rechts festgestellt werden konnte. Ob die Kammer auch bei einem originären Kennzeichen so entscheiden würde, bleibt offen.