mvm schrieb:Die Aussage, er dürfe dieses Bild für private Zwecke nuzten, ist nicht eindeutig.
Der übliche Sprachgebrauch ist in der Tat sehr vielseitig,
doch im vorliegenden Fall ist die Definition von "privat"
zumindest juristisch ziemlich unmissverständlich formuliert:
[INDENT]
aus:
Wolfgang Rau, Recht für Fotografen, Galileo Design, 2012, S. 52ff,
Zitat:
"Privater Gebrauch ist nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des BGH
der Gebrauch in der Privatsphäre durch die eigene Person oder die mit ihr durch
persönliches Band verbundenen Personen (u.a. BGH, Urteil vom 14,04.1978 - I ZR 111/76)
[...]
Keinesfalls erwirbt der Besteller von Fotos jedoch das Recht,
die Fotografien auch auf seine Homepage oder in sonstiger Weise ins Netz zu stellen.
§ 60 UrhG umfasst niemals das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG."
Zitat Ende.[/INDENT]
Um Spitzfindigkeiten vorzubeugen:
Beim Werkvertrag (Anfertigung von Fotografien) ist die Person des "Bestellers" gleichbedeutend
mit dem "Käufer" beim ein- oder zweiseitigen Handelskauf (z.B Erwerb von grafischem Material im Internet)
Der Autor
Wolfgang Rau ist übrigens kein Stammtischschlaumeier
sondern Rechtsanwalt und gleichzeitig Präsident und Justiziar des Deutschen Verbands für Fotografie e.V.
Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen
dürfte somit wohl zweifelsfrei geklärt sein.
grafikworks schrieb:haha, was bist Du denn für ein Frustbeutel?
Über die Qualität Deiner Wortmeldungen
hatte ich mich an anderer Stelle ja schon ausgelassen,
über Deine Wortwahl können wir uns aber gerne noch unterhalten.
Ich bin sicher, das Thema "guter Ton"
birgt noch viel Wissenswertes für Dich.
Gruß,
Hans