01.01.2010, 13:05
Danke für den Link, Gabi! :daumen:
Meiner Meinung nach eine gute Idee -
leider am Problem vorbei erdacht...
Niemand wird bestreiten, dass selbst überteuerten Abzocker-Abmahnungen
ein Rechtsverstoß zugrunde liegt, dessen Ahndung zumindest prinzipiell Sinn macht.
Ebenso unstrittig ist der Anspruch eines Anwaltes auf Vergütung und Kostenersatz
gegenüber dem Schadensverursacher, sobald er die Interessen des Geschädigten vertritt.
Und hier beginnt das eigentliche Problem!
Der Gesetzgeber hat dem Anwalt mit der Abmahnung ein Instrument in die Hand gegeben,
das ihm als "Privatperson" im juristischen Sinne nicht zusteht und das entgegen
dem Grundprinzip der Gewaltenteilung sowohl die Judikative (Feststellung eines Vergehens)
als auch die Exekutive (Durchsetzung der Strafmaßnahmen) beinhaltet.
Der Anwalt als Verfasser der Abmahnung ist also gleichzeitig Kläger, Richter und Eintreiber!
Die Abmahnung per se zementiert den Rechtsverstoß,
indem sie ohne jede Rechtssprechung erfolgt.
Entgegen der Unschuldsvermutung wird sie rechtskräftig,
wenn der Beschuldigte nicht das Gegenteil beweist.
Das kann er aber in aller Regel nicht.
Dass ein Anwalt jetzt auch noch die Möglichkeiten der RVG ausnutzt,
was ihm gegenüber der BRAGO fast die doppelten Einkünfte beschert,
kann man ihm eigentlich kaum vorwerfen.
Gegen die bewusste Abzocke kann man m.E. nur vorgehen, indem der Gesetzgeber
die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten (und darum geht es bei Abmahnungen!)
untrennbar mit der strafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verknüpft, sprich:
könnten trotzdem weiterhin mit entsprechendem Tamtam und Strafe verfolgt werden.
Gruß,
Hans
Meiner Meinung nach eine gute Idee -
leider am Problem vorbei erdacht...
Niemand wird bestreiten, dass selbst überteuerten Abzocker-Abmahnungen
ein Rechtsverstoß zugrunde liegt, dessen Ahndung zumindest prinzipiell Sinn macht.
Ebenso unstrittig ist der Anspruch eines Anwaltes auf Vergütung und Kostenersatz
gegenüber dem Schadensverursacher, sobald er die Interessen des Geschädigten vertritt.
Und hier beginnt das eigentliche Problem!
Der Gesetzgeber hat dem Anwalt mit der Abmahnung ein Instrument in die Hand gegeben,
das ihm als "Privatperson" im juristischen Sinne nicht zusteht und das entgegen
dem Grundprinzip der Gewaltenteilung sowohl die Judikative (Feststellung eines Vergehens)
als auch die Exekutive (Durchsetzung der Strafmaßnahmen) beinhaltet.
Der Anwalt als Verfasser der Abmahnung ist also gleichzeitig Kläger, Richter und Eintreiber!
Die Abmahnung per se zementiert den Rechtsverstoß,
indem sie ohne jede Rechtssprechung erfolgt.
Entgegen der Unschuldsvermutung wird sie rechtskräftig,
wenn der Beschuldigte nicht das Gegenteil beweist.
Das kann er aber in aller Regel nicht.
Dass ein Anwalt jetzt auch noch die Möglichkeiten der RVG ausnutzt,
was ihm gegenüber der BRAGO fast die doppelten Einkünfte beschert,
kann man ihm eigentlich kaum vorwerfen.
Gegen die bewusste Abzocke kann man m.E. nur vorgehen, indem der Gesetzgeber
die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten (und darum geht es bei Abmahnungen!)
untrennbar mit der strafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verknüpft, sprich:
- Anzeige
- Prozess
- Schuldspruch
- und erst aus diesem Schuldspruch resultierend
die Möglichkeit einer zivilen Schadenersatzklage!
- bei einem relativen Antragsdelikt kann der Staatsanwalt
das öffentliche Interesse verneinen und die Klageerhebung ablehnen
- auch bei einem Schuldspruch könnte das Gericht das Verfahren
wegen Geringfügigkeit und gegen Zahlung einer Buße einstellen
- nach einer Einstellung wären die Chancen für Abzocker im Zivilprozess gleich Null
und die Hemmschwelle, überhaupt eine Klage anzustrengen, deutlich hochgesetzt
- und selbst wenn: Gerichte setzen den Streitwert, aus dem sich Gebühren
und Schadenersatz errechnen, in solchen Kinkerlitzchen-Fällen fast immer
erheblich niedriger an als es sich der Anwalt in seinen Tagträumen gerne ausdenkt
könnten trotzdem weiterhin mit entsprechendem Tamtam und Strafe verfolgt werden.
Gruß,
Hans