Und - hat sich groß was geändert?
Nö.
Der Anwalt bringt freundlicherweise gleich selber den §22 KUG ins Spiel,
und da war das, worum es in dem Prozess geht (und einiges mehr),
auch bisher schon klar geregelt:
Veröffentlichen:- erlaubt, wenn die Person einverstanden ist
[SIZE="1](z.B. durch Unterschrift, Modelvertrag, Lächeln in die Cam...)[/SIZE]
- erlaubt, wenn die Person Teil einer Gruppe ist und nicht hervorgehoben wird
[SIZE="1](Gruppe = mehr als ca. 5 Personen)[/SIZE]
- erlaubt, wenn die Person nicht identifizierbar ist
[SIZE="1](Gesicht, Tattoo egal wo, individuelle Male oder Verletzungen...)[/SIZE]
- erlaubt, wenn die Person zufällig ins Bild huscht und für das Bild keinerlei Bedeutung hat
- verboten, wenn obiges nicht zutrifft oder wenn das Bild gegen sittliche Werte bzw. Gesetze verstößt
[SIZE="1](Rassismus, Religion, Diskriminierung, Herabwürdigung usw.)[/SIZE]
Fotografieren:- immer erlaubt, solange das Bild nicht veröffentlicht wird
und sich die Person nicht mit Händen und Füßen wehrt
Jetzt muss man nur noch wissen, was "veröffentlichen" heißt,
nämlich das Zeigen gegenüber Dritten,
die NICHT zum ständigen häuslichen Lebensbereich des Fotografen gehören.
Das ist meine Familie, die mit mir wohnt,
event. noch die Geschwister oder Eltern oder Kinder,
die woanders wohnen - Punkt.
Besucht mich die Tante: no go.
Wöchentlicher Skatabend mit 2 besten Kumpels: no go.
Nachbarin im Stockwerk drüber: no go.
Über Ausstellungen, Bildbände, Youtube, Facebook, WhatsApp, Homepage, Flickr & Co
braucht man wohl kaum diskutieren, ob das öffentlich ist...
Das alles war, ist und bleibt Gesetz.
Die Neuerung betrifft also nur solche Streetphotografer,
die sich im stillen Kämmerlein ihrer Beute ergötzen,
und die dürften einen recht überschaubaren Kreis bilden.
Im übrigen kann man jedwedem Ärger ganz einfach aus dem Weg gehen,
indem man die oberste Regel beim Fotografieren von Menschen beachtet:
Respekt!
Gruß,
Hans