Ich bin der Floh im Pelz ...... Copyright
#21
hsk schrieb:Dazu ergänzend und leicht abweichend:*KLICK*

Und dann ist da noch das Markenrecht. Wenn ich ein Auto der Marke A verkaufen will, darf ich nicht ein von mir fotografiertes Auto der Marke B in der Verkaufsanzeige zusätzlich veröffentlichen. - Ich habe zwar noch nicht gehört, dass Automobilfirmen hier ihre Rechte durchsetzen, aber sie hätten zumindest die Möglichkeit. Bei Mode- und Schmucklabel sind Abmahnungen an der Tagesordnung, wenn diese in Verkaufanzeigen anderer Produkte nur genannt werden.

Gruß

Trance
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#22
Hallo Seramis, *Abby*, gerda, Hans und Trance,

Möchte mich zuerst einmal bedanken für die gut verständlichen Erklärungen.Smile:daumen:
Habe auch nicht vor einmal erlaubtes zurück zu ziehen.
Ich wollte dies nicht nur wegen meinen zukünftigen Basteleinen wissen, sondern auch um mit den Arbeiten von Andern hier und anderswo mit Respekt und Vorsicht umzugehen.
Ich hoffe dies klinkt jetzt nicht zu schwülstig.Rolleyes;-)
Naja, und ein Profi werd ich sowieso nicht, alles nur Hobby und Spaß an der Sache.:icon_motorrad:
Seit lieb gegrüßt
Karla
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#23
Trance schrieb:UWenn ich ein Auto der Marke A verkaufen will, darf ich nicht ein von mir fotografiertes Auto der Marke B in der Verkaufsanzeige zusätzlich veröffentlichen.
Irrtum - Du darfst! MrGreen

Was Du meinst nennt sich "vergleichende Werbung",
und die ist gem. EU-Recht schon seit 10 Jahren auch in Deutschland erlaubt.
So war mal in einem Spot (ich glaube für Ford) ein Golf zu sehen.
Weitere Beispiele



Trance schrieb:Bei Mode- und Schmucklabel sind Abmahnungen an der Tagesordnung, wenn diese in Verkaufanzeigen anderer Produkte nur genannt werden.
... dann wahrscheinlich aufgrund von einschränkenden Sonderbestimmungen,
siehe hier unter Punkt 2 und 6.

"Objektive Produkteigenschaften" lassen sich bei Mode und Schmuck
im Gegensatz zu Autos naturgemaß nur schwer definieren,
und die sind nun mal Voraussetzungt für vergleichende Werbung.



@ Karla:

Schon vernünftig, dass Du Dich auch als "Amateur"
um solche Fragen kümmerst, selbst wenn es "nur" ums Hobby geht ;-)

Die berühmte never ending story rund um Mariannes Kochbuch zeigt,
dass die böse Welt der Urheberschaften voller gemeiner Fallen steckt...

Gruß,
Hans
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#24
hsk schrieb:Irrtum - Du darfst! MrGreen

Was Du meinst nennt sich "vergleichende Werbung",
und die ist gem. EU-Recht schon seit 10 Jahren auch in Deutschland erlaubt.
So war mal in einem Spot (ich glaube für Ford) ein Golf zu sehen.
Weitere Beispiele

... dann wahrscheinlich aufgrund von einschränkenden Sonderbestimmungen,
siehe hier unter Punkt 2 und 6.

"Objektive Produkteigenschaften" lassen sich bei Mode und Schmuck
im Gegensatz zu Autos naturgemaß nur schwer definieren,
und die sind nun mal Voraussetzungt für vergleichende Werbung.


Nicht dass Du meinst, ich hätte über ein halbes Jahr für die Erstellung dieses Postings benötigt, aber ich habe schlicht erst in den letzten Tagen Deine Antworten gelesen. - Übrigens funktionieren die Links nicht (mehr).

Daher Einspruch, Eurer Ehren und nix Irrtum. Es geht weniger um vergleichende Werbung, sondern um das Kennzeichenrecht. - Aber der Reihe nach ...

Mit "gem. EU-Recht“ meinst Du sicherlich die EU-Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden Werbung, mit der die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, bis zum Jahr 2000 den Inhalt in nationales Recht umzusetzen. Dazu hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 1998 geändert. Die Vorgaben über vergleichende Werbung findet man im § 6 UWG.

Im UWG ist vergleichende Werbung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist vergleichende Werbung auch heute noch nicht erlaubt.

Das UWG und die Richtlinie beziehen sich auf Werbung treibende Unternehmen. Über vergleichende Werbung, die von Privatleuten, Parteien, Behörden, Kirchen usw. ausgeht, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind, findet man dort gar nichts! Und besonders im § 1 UWG (Intention des Gesetzes) mit den Erklärungen der verwendeten Begriffe in § 2 UWG steht eindeutig, dass das Gesetz den Handlungsspielraum von Unternehmen zum Schutz anderer Markteilnehmer einschränkt.

Meine Beispiele bezogen sich auf Werbung treibende Privatleute! Hierzu gab und gibt es keine Regelungen. Vergleichende Werbung von Privatleuten war schon immer möglich. Nur darf dabei nicht gegen andere Rechte wie das Kennzeichenrecht oder Urheberrecht verstoßen werden. Und genau darauf zielten meine Aussagen.

Konkrete Beispiele:

Ich möchte als Privatmann meinen 20 Jahre alten VW-Bus verkaufen. Und da ich der Meinung bin, dass humorvolle Anzeigen besser verkaufen, plane ich, einen Ferrari zu fotografieren. Das Bild des Ferrari bekommt dann die Bilderklärung „Auch mit einem Ferrari können Sie 100 Säcke Zement transportieren, .... Sie müssen nur 50 Mal fahren“. Danach folgen Bilder und Beschreibung meines Busses. ...

Das ist zweifelsohne vergleichende Werbung. Da ich diese Werbung als Privatmann mache, war die unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung vor 1998 genauso wenig verboten wie heute. Trotzdem kann ich Probleme bekommen, da ich in meiner Anzeige die Marke „Ferrari“ und evtl. das Logo und geschüzte Schriftzüge benutze, obwohl ich das Auto eines anderen Herstellers verkaufen möchte (s. MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) sowie bisherige Rechtssprechung).

Die Veröffentlichung des Ferrarifotos in nicht werbendem Zusammenhang kann (in Deutschland) durchaus möglich sein, ohne dass Eigentümer oder Hersteller irgendwelche Ansprüche gegen mich durchsetzen können.

Oder wenn ich meinen bei Aldi für 29,90 Euro gekauften Chronographen als PATEK-PHILIPPE-ähnliche Uhr bei ebay anbiete, mache ich zwar vergleichende Werbung, muss aber trotzdem mit einer kostenintensiven Abmahnung rechnen, da ich nach bisheriger Rechtssprechung gegen Markenrechte verstoße.

Hier ein Artikel zu den berüchtigten C-Abmahnungen und bisherigen Rechtsprechungen:

Heise


Grüße aus dem juristischen Repetitorium in die Residenz des Rechts

Trance
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#25
Hallo Trance...

Trance schrieb:Übrigens funktionieren die Links nicht (mehr).
Alle geklickt - alle funzen [SIZE="1](wieder?)[/SIZE] MrGreen


Trance schrieb:Daher Einspruch,
Abgelehnt! :tease:



Trance schrieb:Das UWG und die Richtlinie beziehen sich auf Werbung treibende Unternehmen. Über vergleichende Werbung, die von Privatleuten, Parteien, Behörden, Kirchen usw. ausgeht, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind, findet man dort gar nichts! Und besonders im § 1 UWG (Intention des Gesetzes) mit den Erklärungen der verwendeten Begriffe in § 2 UWG steht eindeutig, dass das Gesetz den Handlungsspielraum von Unternehmen zum Schutz anderer Markteilnehmer einschränkt.
Zwar dient das UWG, Zitat: "dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen"
, Zitatende,
anscheinend also nicht vor den Handlungen von rein privaten Anbietern.

Allerdings umfasst der Begriff der Marktteilnehmer lt. §2, Abschnitt 1, Absatz 2,
Zitat: "neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind"
, Zitatende.

Wie wir wissen, versteht der Gesetzgeber das Wörtchen "Geschäft" nicht im unternehmerischen Sinne
sondern z.B. auch als rechtskräftige Handlung zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen,
die aufgrund von Alter, Gesundheitszustand u.a. als juristisch geschäftsfähig gelten.



Trance schrieb:Oder wenn ich meinen bei Aldi für 29,90 Euro gekauften Chronographen als PATEK-PHILIPPE-ähnliche Uhr bei ebay anbiete, mache ich zwar vergleichende Werbung, muss aber trotzdem mit einer kostenintensiven Abmahnung rechnen, da ich nach bisheriger Rechtssprechung gegen Markenrechte verstoße.
Nee, dann machst Du eben KEINE vergleichende Werbung,
weil Du keine konkreten Eigenschaften der beiden Uhren vergleichst!

Im Gegenteil: dadurch, dass Du Deinen Aldi-Wecker als "PP-ähnlich" anpreist,
verleihst Du ihm einen vermeintlichen, in der Realität aber nicht vorhandenen Wert.
Du spiegelst mit dem "ähnlich" falsche Tatsachen vor
bzw. entstellst wahre Tatsachen, nämlich die Wertdifferenz,
und schrammst somit haarscharf am (versuchten) Betrug vorbei.

Das war auch das von Heise angesprochene Problem!
Die Leute bieten "Cartier-ähnlichen" Schmuck an
oder ein Collier mit einem Verschluss "wie bei Cartier"
oder etwas, das "gut zu einem Cartier-Teil passen würde".

All das ist subjektiv, nicht nachvollziehbar und somit nicht vergleichend!



Trance schrieb:Es geht weniger um vergleichende Werbung, sondern um das Kennzeichenrecht.
[...]
Vergleichende Werbung von Privatleuten war schon immer möglich. Nur darf dabei nicht gegen andere Rechte wie das Kennzeichenrecht oder Urheberrecht verstoßen werden. Und genau darauf zielten meine Aussagen.
Und wo ist das Problem?

Laut §23, Absatz 2 kann ein Markeninhaber einem Dritten (also auch einer Privatperson) NICHT verbieten,
Zitat: "ein mit der Marke [...] identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe
über Merkmale oder Eigenschaften von Waren [...] wie insbesondere ihre Art,
ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert [...] zu benutzen"
, Zitatende.

Du zeigst nun den Ferrari mit Schriftzug, Logo, Furz und Feuerstein.
Dann schreibst Du, dass man mit dem Italoboliden zwar 300km/h fahren kann,
dass er in Nullkommanix auf Wasweißich beschleunigt und 500 PS
aus jeder Pore pustet, aber nur und einzig und allein mit Deinem Bully
kriegt man 100 Säcke Zement in einem Rutsch gebacken.

Und nun - siehe da - berufst Du Dich nicht nur auf Dein Recht auf vergleichende Werbung,
sondern nutzt das Zeichen (Logo) völlig legal als Angabe über die Eigenschaften der Ware Ferrari,
insbesondere ihre Art, Beschaffenheit und Bestimmung MrGreen


[SIZE="1]Für alle Schlaumeier, Erbsenzähler und Abmahner:
die ist eine private Meinungsäußerung und keine unerlaubte Rechtsberatung.[/SIZE]


Gruß,
Hans
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#26
Juristische Arbeit dazu:
Blankenburg, Daniel : Die Markennennung / Daniel Blankenburg . - Frankfurt, M. [u.a.] : Lang, 2009 . - 410 S.
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#27
Hallo Lia,

kennst Du das Buch persönlich?
Und findest es hilfreich (auch) für Fotografen?

Dann schreib' doch ein paar Worte dazu
und poste es in unseren Buchempfehlungen ;-)

Gruß,
Hans
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#28
Der Autor ist der mann meiner Nichte, jetzt Staatsanwalt.
Arg trocken und juristisch, ob ich das zeitnah schaffe, das Essentielle hier rüberzubringen, bezweifle ich.
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