Hallo Trance...
Trance schrieb:Übrigens funktionieren die Links nicht (mehr).
Alle geklickt - alle funzen [SIZE="1](wieder?)[/SIZE]
Trance schrieb:Daher Einspruch,
Abgelehnt! :tease:
Trance schrieb:Das UWG und die Richtlinie beziehen sich auf Werbung treibende Unternehmen. Über vergleichende Werbung, die von Privatleuten, Parteien, Behörden, Kirchen usw. ausgeht, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind, findet man dort gar nichts! Und besonders im § 1 UWG (Intention des Gesetzes) mit den Erklärungen der verwendeten Begriffe in § 2 UWG steht eindeutig, dass das Gesetz den Handlungsspielraum von Unternehmen zum Schutz anderer Markteilnehmer einschränkt.
Zwar dient das UWG, Zitat:
"dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen", Zitatende,
anscheinend also nicht vor den Handlungen von rein privaten Anbietern.
Allerdings umfasst der Begriff der
Marktteilnehmer lt. §2, Abschnitt 1, Absatz 2,
Zitat:
"neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind", Zitatende.
Wie wir wissen, versteht der Gesetzgeber das Wörtchen "Geschäft" nicht im unternehmerischen Sinne
sondern z.B. auch als rechtskräftige Handlung zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen,
die aufgrund von Alter, Gesundheitszustand u.a. als juristisch geschäftsfähig gelten.
Trance schrieb:Oder wenn ich meinen bei Aldi für 29,90 Euro gekauften Chronographen als PATEK-PHILIPPE-ähnliche Uhr bei ebay anbiete, mache ich zwar vergleichende Werbung, muss aber trotzdem mit einer kostenintensiven Abmahnung rechnen, da ich nach bisheriger Rechtssprechung gegen Markenrechte verstoße.
Nee, dann machst Du eben KEINE vergleichende Werbung,
weil Du keine konkreten Eigenschaften der beiden Uhren vergleichst!
Im Gegenteil: dadurch, dass Du Deinen Aldi-Wecker als "PP-ähnlich" anpreist,
verleihst Du ihm einen vermeintlichen, in der Realität aber nicht vorhandenen Wert.
Du spiegelst mit dem "ähnlich" falsche Tatsachen vor
bzw. entstellst wahre Tatsachen, nämlich die Wertdifferenz,
und schrammst somit haarscharf am (versuchten)
Betrug vorbei.
Das war auch das von Heise angesprochene Problem!
Die Leute bieten
"Cartier-ähnlichen" Schmuck an
oder ein Collier mit einem Verschluss
"wie bei Cartier"
oder etwas, das
"gut zu einem Cartier-Teil passen würde".
All das ist subjektiv, nicht nachvollziehbar und somit nicht vergleichend!
Trance schrieb:Es geht weniger um vergleichende Werbung, sondern um das Kennzeichenrecht.
[...]
Vergleichende Werbung von Privatleuten war schon immer möglich. Nur darf dabei nicht gegen andere Rechte wie das Kennzeichenrecht oder Urheberrecht verstoßen werden. Und genau darauf zielten meine Aussagen.
Und wo ist das Problem?
Laut §23, Absatz 2 kann ein Markeninhaber einem Dritten (also auch einer Privatperson) NICHT verbieten,
Zitat:
"ein mit der Marke [...] identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe
über Merkmale oder Eigenschaften von Waren [...] wie insbesondere ihre Art,
ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert [...] zu benutzen", Zitatende.
Du zeigst nun den Ferrari mit Schriftzug, Logo, Furz und Feuerstein.
Dann schreibst Du, dass man mit dem Italoboliden zwar 300km/h fahren kann,
dass er in Nullkommanix auf Wasweißich beschleunigt und 500 PS
aus jeder Pore pustet, aber nur und einzig und allein mit Deinem Bully
kriegt man 100 Säcke Zement in einem Rutsch gebacken.
Und nun - siehe da - berufst Du Dich nicht nur auf Dein Recht auf vergleichende Werbung,
sondern nutzt das Zeichen (Logo) völlig legal als Angabe über die Eigenschaften der Ware Ferrari,
insbesondere ihre Art, Beschaffenheit und Bestimmung
[SIZE="1]Für alle Schlaumeier, Erbsenzähler und Abmahner:
die ist eine private Meinungsäußerung und keine unerlaubte Rechtsberatung.[/SIZE]
Gruß,
Hans