Ich bin der Floh im Pelz ...... Copyright
#24
hsk schrieb:Irrtum - Du darfst! MrGreen

Was Du meinst nennt sich "vergleichende Werbung",
und die ist gem. EU-Recht schon seit 10 Jahren auch in Deutschland erlaubt.
So war mal in einem Spot (ich glaube für Ford) ein Golf zu sehen.
Weitere Beispiele

... dann wahrscheinlich aufgrund von einschränkenden Sonderbestimmungen,
siehe hier unter Punkt 2 und 6.

"Objektive Produkteigenschaften" lassen sich bei Mode und Schmuck
im Gegensatz zu Autos naturgemaß nur schwer definieren,
und die sind nun mal Voraussetzungt für vergleichende Werbung.


Nicht dass Du meinst, ich hätte über ein halbes Jahr für die Erstellung dieses Postings benötigt, aber ich habe schlicht erst in den letzten Tagen Deine Antworten gelesen. - Übrigens funktionieren die Links nicht (mehr).

Daher Einspruch, Eurer Ehren und nix Irrtum. Es geht weniger um vergleichende Werbung, sondern um das Kennzeichenrecht. - Aber der Reihe nach ...

Mit "gem. EU-Recht“ meinst Du sicherlich die EU-Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden Werbung, mit der die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, bis zum Jahr 2000 den Inhalt in nationales Recht umzusetzen. Dazu hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 1998 geändert. Die Vorgaben über vergleichende Werbung findet man im § 6 UWG.

Im UWG ist vergleichende Werbung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist vergleichende Werbung auch heute noch nicht erlaubt.

Das UWG und die Richtlinie beziehen sich auf Werbung treibende Unternehmen. Über vergleichende Werbung, die von Privatleuten, Parteien, Behörden, Kirchen usw. ausgeht, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind, findet man dort gar nichts! Und besonders im § 1 UWG (Intention des Gesetzes) mit den Erklärungen der verwendeten Begriffe in § 2 UWG steht eindeutig, dass das Gesetz den Handlungsspielraum von Unternehmen zum Schutz anderer Markteilnehmer einschränkt.

Meine Beispiele bezogen sich auf Werbung treibende Privatleute! Hierzu gab und gibt es keine Regelungen. Vergleichende Werbung von Privatleuten war schon immer möglich. Nur darf dabei nicht gegen andere Rechte wie das Kennzeichenrecht oder Urheberrecht verstoßen werden. Und genau darauf zielten meine Aussagen.

Konkrete Beispiele:

Ich möchte als Privatmann meinen 20 Jahre alten VW-Bus verkaufen. Und da ich der Meinung bin, dass humorvolle Anzeigen besser verkaufen, plane ich, einen Ferrari zu fotografieren. Das Bild des Ferrari bekommt dann die Bilderklärung „Auch mit einem Ferrari können Sie 100 Säcke Zement transportieren, .... Sie müssen nur 50 Mal fahren“. Danach folgen Bilder und Beschreibung meines Busses. ...

Das ist zweifelsohne vergleichende Werbung. Da ich diese Werbung als Privatmann mache, war die unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung vor 1998 genauso wenig verboten wie heute. Trotzdem kann ich Probleme bekommen, da ich in meiner Anzeige die Marke „Ferrari“ und evtl. das Logo und geschüzte Schriftzüge benutze, obwohl ich das Auto eines anderen Herstellers verkaufen möchte (s. MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) sowie bisherige Rechtssprechung).

Die Veröffentlichung des Ferrarifotos in nicht werbendem Zusammenhang kann (in Deutschland) durchaus möglich sein, ohne dass Eigentümer oder Hersteller irgendwelche Ansprüche gegen mich durchsetzen können.

Oder wenn ich meinen bei Aldi für 29,90 Euro gekauften Chronographen als PATEK-PHILIPPE-ähnliche Uhr bei ebay anbiete, mache ich zwar vergleichende Werbung, muss aber trotzdem mit einer kostenintensiven Abmahnung rechnen, da ich nach bisheriger Rechtssprechung gegen Markenrechte verstoße.

Hier ein Artikel zu den berüchtigten C-Abmahnungen und bisherigen Rechtsprechungen:

Heise


Grüße aus dem juristischen Repetitorium in die Residenz des Rechts

Trance
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