08.01.2010, 14:11
Hallo Guido,
zunächst ist es für die rechtliche Seite völlig egal,
mit welchem Grafikprogramm Du die Zeichnung machst.
Von mir aus auch mit Bleistift oder Wasserfarben.
Der Fotograf hat das Urheberrecht am Foto,
selbst wenn es unter Verletzung anderer Rechte aufgenommen wurde.
Dieses Recht ist auch nicht übertragbar.
Da Du nicht das Foto verkaufst, sondern eine Zeichnung davon,
hast Du wiederum das alleinige Urheberrecht an dieser Zeichnung.
Sie ist ein geistiges Werk, das Deinem Schaffen entsprungen ist.
Der Besitzer des Benz hat keinerlei Rechte,
solange auf einem veröffentlichen Bild seines Autos nichts zu sehen ist
(z.B. Kennzeichen, Insassen, Aufkleber, Hintergrund...),
was ihn eindeutig identifizierbar macht und seine bzw. die Rechte Dritter verletzt.
Solche Merkmale dürften bei einer Zeichnung nicht mehr vorhanden sein.
Der Hersteller hat ein grundlegendes Recht an seinem geistigen Eigentum,
in diesem Fall am Design des Autos als Ergebnis seines Schaffens.
Allerdings gibt es drei Regelungen, die in Deinem Fall greifen könnten:
1. Das Urheberrecht setzt voraus, dass es sich bei dem Werk bereits zu seinem
...Erscheinungszeitpunkt um so etwas Einzigartiges und Unverwechselbares handelte,
...dass es einem Kunstwerk gleichkam und kein Massenprodukt mehr war,
...wie es Autos normalerweise nun mal sind.
2. Das Urheberrecht gilt ebenso nicht,
...wenn der Gegenstand nur "unwesentliches Beiwerk" ist.
...[SIZE="1]BGH, 15.07.2004, Az. I ZR 37/01[/SIZE]
3. Der Geschmacksmusterschutz für das Design an sich gilt nur 25 Jahre lang
...und auch nur dann, wenn der schutzwürdige Gegenstand
...dreidimensional vervielfältigt werden soll (also "in echt") und nicht nur
...zweidimensional abgebildet wie auf einem Foto oder einer Zeichnung.
Da Du mit den T-Shirts gewerblich handeln willst
und Dich dabei noch viel mehr als ein Privatmensch
in die Nesseln setzen kannst, empfehle ich trotzdem
einen Fachanwalt, der sich speziell mit Markenrecht auskennt.
Gruß,
Hans
[SIZE="1]Damit alles seine Richtigkeit hat:
dies ist keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.[/SIZE]
zunächst ist es für die rechtliche Seite völlig egal,
mit welchem Grafikprogramm Du die Zeichnung machst.
Von mir aus auch mit Bleistift oder Wasserfarben.
Der Fotograf hat das Urheberrecht am Foto,
selbst wenn es unter Verletzung anderer Rechte aufgenommen wurde.
Dieses Recht ist auch nicht übertragbar.
Da Du nicht das Foto verkaufst, sondern eine Zeichnung davon,
hast Du wiederum das alleinige Urheberrecht an dieser Zeichnung.
Sie ist ein geistiges Werk, das Deinem Schaffen entsprungen ist.
Der Besitzer des Benz hat keinerlei Rechte,
solange auf einem veröffentlichen Bild seines Autos nichts zu sehen ist
(z.B. Kennzeichen, Insassen, Aufkleber, Hintergrund...),
was ihn eindeutig identifizierbar macht und seine bzw. die Rechte Dritter verletzt.
Solche Merkmale dürften bei einer Zeichnung nicht mehr vorhanden sein.
Der Hersteller hat ein grundlegendes Recht an seinem geistigen Eigentum,
in diesem Fall am Design des Autos als Ergebnis seines Schaffens.
Allerdings gibt es drei Regelungen, die in Deinem Fall greifen könnten:
1. Das Urheberrecht setzt voraus, dass es sich bei dem Werk bereits zu seinem
...Erscheinungszeitpunkt um so etwas Einzigartiges und Unverwechselbares handelte,
...dass es einem Kunstwerk gleichkam und kein Massenprodukt mehr war,
...wie es Autos normalerweise nun mal sind.
2. Das Urheberrecht gilt ebenso nicht,
...wenn der Gegenstand nur "unwesentliches Beiwerk" ist.
...[SIZE="1]BGH, 15.07.2004, Az. I ZR 37/01[/SIZE]
3. Der Geschmacksmusterschutz für das Design an sich gilt nur 25 Jahre lang
...und auch nur dann, wenn der schutzwürdige Gegenstand
...dreidimensional vervielfältigt werden soll (also "in echt") und nicht nur
...zweidimensional abgebildet wie auf einem Foto oder einer Zeichnung.
Da Du mit den T-Shirts gewerblich handeln willst
und Dich dabei noch viel mehr als ein Privatmensch
in die Nesseln setzen kannst, empfehle ich trotzdem
einen Fachanwalt, der sich speziell mit Markenrecht auskennt.
Gruß,
Hans
[SIZE="1]Damit alles seine Richtigkeit hat:
dies ist keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.[/SIZE]